Für einen Mietvertrag muss man sich rechtlich binden wollen

Bei einer fast unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken muss unterschieden werden, ob die Parteien einen Mietvertrag, einen Leihvertrag oder ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis sui generis abschließen oder nur ein bloßes Gefälligkeitsgeschäft vornehmen wollten.

br<>Ein Mietvertrag wird von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien abgegrenzt. Dabei kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein.

Ein Mietvertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren, kann rechtlich als Mietvertrag eingeordnet werden, auch wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen.

Ob ein Rechtsbindungswille im Hinblick auf den Abschluss eines Mietvertrages vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind.

Der Abschluss eines Wohnraummietvertrags setzt voraus, dass sich einerseits der Vermieter verpflichtet, Wohnräume dauerhaft und - im Rahmen des sozialen Mietrechts - unter Einschränkung seiner Kündigungsmöglichkeit dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen und dass sich der Mieter im Gegenzug verpflichtet, hierfür Miete zu entrichten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 279 16 vom 20.09.2017
Normen: BGB § 535
[bns]
 

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